Allgemeine Geschäftsbedingungen der nativDigital GmbH

bezüglich

der Beratung zu Arbeitsprozessen und technischen Workflows,

der Beratung zu und Umsetzung von Automatisierungsprozessen

sowie der Pflege geschaffener Automatisierungsprozesse

 

  1. Geltungsbereich

1.1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der nativDigital GmbH, Stahltwiete 21, 22767 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer*innen Sebastian Brost und Kristina Lizenberger (im Folgenden: nativDigital GmbH oder nativDigital), gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die nativDigital GmbH nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn nativDigital GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

  1. Vertragsgegenstand

2.1. Die nativDigital GmbH hat sich darauf spezialisiert, Unternehmen darin zu unterstützen, zu einem „Modern Workplace“ zu werden. Auch wenn „Modern Workplace“ für jedes Unternehmen im Einzelnen eine andere Bedeutung haben und eine andere konkrete Umsetzung erfordern kann, so umfasst der Begriff „Modern Workplace“ grundsätzlich eine Arbeitswelt, die unter Zuhilfenahme von digitalen Tools und technischen Lösungen, neuen kollaborativen Arbeitsweisen und dem damit zuweilen auch verbundenem arbeitskulturellem Wandel erschaffen wird. Ziel des „Modern Workplace“ ist die Schaffung einer für Mitarbeiter, Teams und Unternehmen produktiveren und zugleich selbstbestimmteren Arbeitsumgebung.

2.2. Die nativDigital GmbH unterstützt Unternehmen auf dem Weg zu ihrem „Modern Workplace“ durch Beratungen hinsichtlich der individuellen Situation und Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens, durch die Konzeption von neuen Arbeitsprozessen in kultureller, prozessorientierter wie auch technologischer Hinsicht sowie durch die Umsetzung in Form der Digitalisierung und Automatisierung von Arbeitsprozessen.

2.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.

  1. Begriffe

3.1. „Modern Workplace“ meint die Schaffung einer Arbeitswelt, die unter Zuhilfenahme von digitalen Tools und technischen Lösungen, neuen kollaborativen Arbeitsweisen und dem auch verbundenem arbeitskulturellem Wandel für Mitarbeiter, Teams und Unternehmen eine produktivere und zugleich selbstbestimmtere Arbeitsumgebung bietet.

3.2. „Arbeitsprozess“ meint die in Teams und Unternehmen vorfindlichen und gegebenenfalls zu optimierenden analogen Arbeitsabläufe.

3.3. „technische Workflows“ meint die in Teams und Unternehmen vorfindlichen und gegebenenfalls digitalen Arbeitsprozesse.

3.4. „Automatisierungsprozess“ meint das Erstellen von Softwareanwendungen und/oder -komponenten, um bislang analoge oder digitale Arbeitsprozesse mittels dieser Software zu automatisieren.

3.5. „Support“ meint die Unterstützung der Mitarbeiter des Kunden in der Nutzung der geschaffenen Automatisierungsprozessen bzw. den entsprechenden Software-Anwendungen und -Komponenten.

3.6. „Pflege“ meint die Aufrechterhaltung von Software in einem funktionsfähigen Zustand. Hierzu zählen gewöhnliche Wartungsarbeiten und das Einspielen von notwendigen Patches sowie die Mängelbeseitigung nach Ziffer 13.

3.7. „Patches“ sind Korrekturauslieferungen für Software aus Endanwendersicht, um Fehler (Mängel) der vertraglich geschuldeten Software zu beheben.

3.8. „Updates“ sind technische und/oder funktionale Anpassungen und Weiterentwicklungen der Software, die Funktionen der bisherigen Standardsoftware verbessert oder neu hinzufügt.

3.9. Die „Benutzerdokumentation“ erläutert den Nutzern die Funktion der Software und ihre Nutzung.

3.10. Die „Entwicklerdokumentation“ muss derart beschaffen sein, dass einem durchschnittlich verständiger Software-Entwickler, dem die Arbeit mit UI-Path-Studio bzw. Workday-Studio durchschnittlich geläufig ist, anhand dieser Dokumentation eine Einarbeitung zum Zwecke der fachgerechten Fehlerbehebung, Pflege und Weiterentwicklung binnen angemessener Zeit ermöglicht wird.

  1. Leistungen der nativDigital GmbH

4.1. Die nativDigital GmbH stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um ihre Kunden umfassend und bestmöglich bei der Schaffung eines „Modern Workplaces“ im Ganzen oder in Teilen zu unterstützen.

4.2. Der Kunde beauftragt die nativDigital GmbH gemäß der Ziffer 5  mit einer oder mehreren Leistungen aus dem nachstehenden Leistungsportfolio:

4.2.1. Analyse von und Beratung zu Arbeitsprozessen in Teams oder Unternehmen

4.2.1.2. Analyse der aktuellen Arbeitsprozesse auf Basis von beigebrachten Informationen des Kunden und/oder durch Gewährung des Zugangs zu aktuellen technischen Workflows.

4.2.1.2. Analyse der aktuellen Arbeitsprozesse und technischen Workflow mittels gemeinsamer Workshops.

4.2.1.3 .Beratung auf Basis der Informationen nach Ziffer 4.2.1.1 oder im Rahmen bzw. auf Basis der Workshops nach Ziffer 4.2.1.2.

4.2.2. Konzeption neuer Arbeitsprozesse, technischer Workflows und Automatisierungsprozesse

4.2.2.1 .Konzeption neuer Arbeitsprozesse.

4.2.2.2. Konzeption neuer technischer Workflows.

4.2.2.3. Konzeption neuer Automatisierungsprozesse (für die Umsetzung mittels UI-Path oder Workday Studios)

4.2.3. Umsetzung technischer Workflows mittels Erstellung von Software (Automatisierungsprozesse)

4.2.3.1. Umsetzung von Automatisierungsprozessen, d.h die Automatisierung bislang analoger Arbeitsprozesse und/oder digitaler Workflows mittels der Erstellung von Software-Anwendungen und -Komponenten.

4.2.3.2. Die Umsetzung erfolgt für Workday-Prozesse mittels der Workday-Studio Software und im Übrigen in der Regel mittels der UI-Path-Studio Software.

4.2.3.3. nativDigital verfügt über die erforderlichen Entwickler-Lizenzen für die vorgenannte Software.

4.2.4. Lizenz-Vermittlung von UI-Path und anderen Lizenzen

4.2.4.1. nativDigital vermittelt UI-Path und andere Lizenzen an die Kunden. nativDigital ist nicht der Lizenzgeber, sondern ausschließlich Lizenzvermittler. Der Kunde schließt die Lizenzvereinbarung unmittelbar mit UI-Path Inc. oder dem sonst im Angebot festgehaltenen Lizenzgeber.

4.2.4.2. nativDigital verfügt daneben selbst über die notwendige Entwickler-Lizenz für die UI-Path-Studio bzw. sonst verwendete Software.

4.2.5. Support und Pflege von erstellten Automatisierungsprozessen

4.2.5.1. nativDigital übernimmt den Support bezüglich durch sie erstellter Automatisierungsprozesse auf folgende Weisen:

4.2.5.1.1. nativDigital stellt für den Support ein Ticket-System zur Verfügung. Hierfür nennt nativDigital dem Kunden einen Weg zum Stellen von Support-Anfragen (sogenanntes Eröffnen von Tickets), die von nativDigital entsprechend der Regelungen der Ziffer 13 abgearbeitet werden. Das Ticket-System dient der Meldung von Fehlern in Automatisierungsprozessen, diese Fehler im Automatisierungsprozess müssen vom Kunden entsprechend beschrieben werden. Die Fehlermeldung darf dabei keine personenbezogenen Daten von durch den Automatisierungsfehler betroffenen Mitarbeiter(daten) enthalten, siehe hierzu auch Ziffer 10.4.

4.2.5.1.2. nativDigital kann auf Wunsch des Kunden Support auch über das kundeneigene Ticket-System leisten, wenn der Kunden nativDigital den Zugriff auf das eigene Support-Ticket-System des Kunden zur Verfügung, so dass nativDigital dem gemäß Support leisten kann.

4.2.5.1.3. Support-Leistung meint die Unterstützung von Usern (in der Regel Mitarbeiter des Kunden) bei der Nutzung der Automatisierungsprozesse.

4.2.5.1.4. Handelt es sich bei den Support-Anfragen um Meldungen zu Mängeln der erstellten Automatisierungsprozesse (Software) im Sinne der Ziffer 4.2.3, so handelt es sich um eine Anfrage zur Mangelbeseitigung im Sinne der Ziffer 13.

4.2.5.1.5. Handelt es sich bei den Support-Anfragen um Anfragen zu anderen und/oder neuen Funktionalitäten der Automatisierungsprozesse oder um die Anfrage zu einem gänzlich neuen Automatisierungsprozesse, der bislang nicht von einem Auftrag im Sinne der Ziffer 5 umfasst ist, so handelt es sich um einen Change-Request im Sinne der Ziffer

4.2.5.2. nativDigital übernimmt die Pflege der erstellten Automatisierungsprozesse, d.h. native Digital obliegt es die Software in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Hierzu zählen gewöhnliche Wartungsarbeiten und das Einspielen von notwendigen Patches.

4.2.6. Benutzer- und Entwicklerdokumentation

4.2.6.1. nativDigital erstellt eine Benutzerdokumentation zum jeweiligen Automatisierungsprozess.

4.2.6.2. nativDigital erstellt eine Entwicklerdokumentation zum jeweiligen Automatisierungsprozess.

4.2.7. Updates zu erstellten Automatisierungsprozessen

4.2.7.1. nativDigital ist zur Erstellung von Updates von Automatisierungsprozessen nicht verpflichtet.

4.2.7.2. Der Kunde kann Updates zu Automatisierungsprozessen als Change-Request jederzeit beauftragen.

  1. Vertragsschluss und Auftragserteilung, Konkreter Leistungsumfang, zeitlicher Projektablauf, Besprechungsprotokolle

5.1. Möchte der Kunde nativDigital mit Teilen aus dem Leistungsportfolio beauftragen, so fragt dieser bei nativDigital die entsprechenden Leistungen an und/oder erstellt ein Kurz-Briefing zu den gewünschten Leistungen. Auf Basis dieser Informationen erstellt nativDigital sodann ein Angebot, in welchem insbesondere die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang sowie die zu leistenden Gegenleistungen (Vergütungen) aufgeführt werden. Soweit nicht anders vereinbart, ist nativDigital an ein solches Angebot drei Wochen gebunden.

5.2. Zwischen nativDigital und dem Kunden kommt durch die Annahme des von nativDigital gemäß Ziffer 5.1 erstellten Angebots jeweils ein Einzelauftrag zustande, für den die Bestimmungen dieser AGB gelten; die Annahme des Angebots erfolgt mindestens in Textform (etwa per E-Mail). (Vertragsschluss).

5.3. Angebote enthalten in der Regel Aufwands- und Kosteneinschätzungen für bestimmte Leistungen. In diesen Fällen gilt jeweils ein Mehraufwand von bis zu 15% gegenüber der im Angebot stehenden Aufwands- und Kostenschätzung als genehmigt.

5.4. Angebot und Annahme sowie etwaige weitere von beiden Parteien abgestimmte Briefings sind jeweils Vertragsbestandteile des jeweiligen Einzelauftrags.

5.5. Der Zeitplan zur Umsetzung des jeweiligen Einzelauftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende E-Mails werden als ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil der Einzelaufträge. Der Zeitplan wird im Folgenden auch als Projektplan bezeichnet.

5.6. Ebenso werden Protokolle von Besprechungen zwischen nativDigital und dem Kunden Teil der Einzelaufträge. nativDigital fertigt diese Protokolle zeitnah im Anschluss an Besprechungen der Parteien und übersendet diese an den Kunden. Sofern der Kunde nicht binnen spätestens drei Werktagen widerspricht, gilt das Protokoll als verbindlich.

nativDigital darf sich nach jeweils vorher einzuholender Zustimmung des Kunden zur Erbringung der angebotenen Leistungen der Dienste Dritter bedienen. Diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. nativDigital verpflichtet beauftragte Dritte zur Verschwiegenheit. Sofern notwendig, d.h. im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag, schließt nativDigital die erforderlichen Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO ab. Auf Aufforderung des Kunden hin legt nativDigital die Verschwiegenheitsverpflichtungserklärungen der beauftragten Dritten bzw. die Auftragsverarbeitungsverträge vor.

6. Kontingentvereinbarungen (Retainer)

6.1. Kontingentvereinbarungen (Retainer) sind solche, bei denen nativDigital für den Kunden bestimmte Umfänge von Ressourcen für Beratungs-, Konzeptions- und/oder Umsetzungsleistungen (sog. Kontingent) bereithält, die der Kunden binnen eines bestimmten Zeitraumes flexibel nach Bedarf abrufen kann.

6.2. Im Fall von Kontingentvereinbarungen (Retainer) gelten die nachfolgenden Regelungen:

6.2.1. Die Regelungen zum Vertragsschluss nach Ziffer 5 gelten entsprechend Kontingentvereinbarung (Retainer). Im Angebot ist die Höhe des Stunden- bzw. Personentagekontingents, der Einzelpreis, der Gesamtpreis (Kontingentleistung) sowie der Zeitraum, in dem das Kontingent durch den Kunden abzurufen ist (Kontingentlaufzeit), festzuhalten.

6.2.2. Es gilt eine Vorlaufzeit von 5 Werktagen zum Abruf der Leistungen, es sei denn nativDigital erklärt sich im Einzelfall zu kürzeren Vorlaufzeit bereit.

6.2.3. nativDigital ist zur Zeiterfassung bei Abruf der Leistungskontingente verpflichtet.

6.2.4. nativDigital ist berechtigt, abgerufene Leistungskontingente monatlich abzurechnen.

6.2.5. Der Kunden muss mindestens 50% der vereinbarten Kontingentleistungen bis zum Ende der Kontingentlaufzeit abgerufen haben, andernfalls werden 50% der Kontingentleistungen für das Vorhalten der entsprechenden Ressourcen in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig, gleichgültig ob Leistungen in Höhe von bis zu 50% der Kontingentleistungen durch den Kunden abgerufen wurden.

  1. Leistungsänderungen im Projektverlauf eines Auftrags (Change-Request)

7.1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Einzelauftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:

7.1.1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber nativDigital wenigstens in Textform.

7.1.2. Im Falle von Abnahmen und/oder Freigaben im Sinne der Ziffer 7 ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Freigabe möglich.

7.1.3. nativDigital prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung im Projektplan enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden.

7.1.4. Das Angebot von nativDigital muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch übereinstimmende E-Mails) angenommen werden. Diese übereinstimmenden Erklärungen in Textform zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil des Einzelauftrages oder stellen ggf. einen neuen Einzelauftrag dar.

7.2. nativDigital wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist nativDigital wenigstens in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der möglichen Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt nativDigital dies dem Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.

  1. Abnahmen, Freigaben

8.1. Wenn und soweit gemäß des Einzelauftrags Abnahmen durch den Kunden vorzunehmen sind (Abnahmen von Software als Werk), gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen.

8.1.1 Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Einzelauftrag und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass nativDigital dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und die Abnahmebereitschaft anzeigt.

8.1.2. Der Kunde hat unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Abnahmebereitschaft mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

8.1.3. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:

8.1.3.1. Der Kunde übergibt nativDigital eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.

8.1.3.2. nativDigital beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.

8.1.3.3. Der Kunde prüft sodann die Abnahmefähigkeit erneut. Soweit die protokollierten Mängel ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können, prüft der Kunde nur die protokollierten Mängel.

8.1.4. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch nativDigital. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

8.1.5. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch nativDigital oder – sofern die Abnahme zunächst durch Mängel gehindert war – nach Mängelbeseitigung durch nativDigital, zu erklären. Erfolgt bis dahin durch den Kunden keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt (Abnahmefiktion).

8.1.6. Im Einzelfall kann die reguläre Abnahmefrist von zwei Wochen nach Absprache der Parteien wenigstens in Textform (übereinstimmende E-Mails der Parteien) verlängert werden.

8.2. Wenn und soweit im Auftrag Freigaben vereinbart sind oder nativDigital zur Einholung einer Freigabe im Sinne der Ziffer 7.2.2 sonst berechtigt ist, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen:

8.2.1. Gegenstand einer Freigabe sind, soweit es sich nicht um Werkleistungen handelt, Grob- oder Feinkonzeptionen jeglicher Art, die auf einem Briefing des Kunden basieren und/oder welche die Voraussetzung für den nächsten Umsetzungsschritt eines Einzelauftrags darstellen.

8.2.2. Eine Freigabe ist, auch ohne dass eine solche zuvor vereinbart wurde, immer dann als zwingend notwendig anzusehen, wenn die Konzeption eines Arbeits- oder Automatisierungsprozesses zwar keine Werkleistung darstellt, aber auf dieser die Umsetzung einer Werkleistung (insb. einer Software- oder Softwarekomponenten) basieren soll. nativDigital ist in diesem Fall berechtigt, vom Kunden eine Freigabe nach Ziffer 7.2.3 unter einer Frist von mindestens 3 Werktagen anzufordern. Der Kunde ist verpflichtet die Freigabe nach 7.2.4 binnen der genannten Frist zu erklären.

8.2.3. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass nativDigital dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und die Freigabeforderung anzeigt.

8.2.4. Der Kunde hat zur Einhaltung von Projektplänen unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Freigabebereitschaft mit der Prüfung der Freigabe zu beginnen und die Freigabe schnellstmöglich zu erklären.

8.2.5. Erteilt der Kunde keine Freigabe einer Konzeption, so ist es von dem konkreten Einzelauftrag abhängig, ob die Überarbeitung einer Konzeption zum Erhalt einer Freigabe von diesem Einzelauftrag umfasst ist oder ob damit eine zu vergütende Leistungsänderung vorliegt. Kommt die Überarbeitung der Konzeption einer Neufassung gleich und/oder wird eine Überarbeitung der Konzeption verlangt, die wenigstens in Teilen dem ursprünglichen Briefing zur Konzeption nicht unwesentlich widerspricht, so gilt die Bearbeitung ausdrücklich als nicht vom Einzelauftrag umfasst und ist von Kunde entsprechend dem Aufwand zu vergüten.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden, Ansprechpartner

9.1. nativDigital und der Kunde verpflichten sich, ohne dass hieraus gesellschaftsrechtliche Rechte und Verpflichtungen begründet werden könnten, zur zielgerichteten, kooperativen Zusammenarbeit.

9.2. Hierzu benennen die Parteien jeweils Ansprechpartner, welche für alle während der Vertragslaufzeit auftretenden Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten verantwortlich und zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen, soweit sie zur Erfüllung dieses Vertrages notwendig sind, berechtigt sind. Die Ansprechpartner sind wechselseitig spätestens zum Vertragsschluss der anderen Partei wenigstens in Textform mitzuteilen.

9.3. Unabhängig von den zu benennenden verantwortlichen Ansprechpartnern, können in den Einzelaufträgen weitere Personen zur Durchführung der Projektabwicklung benannt werden.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, nativDigital bei allen Tätigkeiten so weit zu unterstützen, wie ihre Mitwirkung für die Leistungserbringung gemäß der Vereinbarung im Einzelauftrag erforderlich ist.

9.4.1. Der Kunde übergibt nativDigital jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen.

9.4.2. Der Kunde räumt nativeDigital alle zur Vertragserfüllung notwendigen Zugangs- und Zugriffsberechtigungen zu seinen Softwaresystemen ein.

9.4.3. Wenn und soweit sich die vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht ohnehin aus den vorgenannten Projekt- und Zeitplänen ergeben, wird nativDigital den Kunden um die zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen bzw. Zugangs- und Zugriffsberechtigungen bitten und gegebenenfalls eine Frist zur Beibringung setzen.

9.5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 8.4 nicht rechtzeitig nach, so hat der Kunde alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktivsetzung des jeweiligen Leistungsbausteins aus dem Einzelauftrag sowie alle damit verbundene Kosten zu vertreten.

  1. Sonstige Pflichten des Kunden

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn notwendigen Lizenzen von Workday Inc., UI-Path Inc. oder sonst verwendeter Software zu erwerben, wenn und soweit nativeDigital beauftragt wird, Automatisierungsprozesse für den Kunden mittels Workday-Studio oder UI-Path-Studio für die entsprechende Software zu erstellen.

10.2. Dem Kunden obliegt die Pflege der von ihm verwendeten Software-Umgebung. Führen Mängel der Software-Umgebung des Kunden zu einer mangelhaften Funktionalität der von nativDigital erstellten Software-Anwendungen und Komponenten, so trägt ausschließlich der Kunde für diese Mangelfunktion die Verantwortung. Diese Verantwortung des Kunden gegenüber nativDigital ist unabhängig davon, ob die betreffende Software als Software-on-Premises oder als Software-as-a-Service vom Kunden verwendet wird.

10.3. Die Pflege der erstellten Software-Anwendungen und -Komponenten obliegt gemäß Ziffer 4.2.5.2 bei Beauftragung und im Übrigen gemäß Ziffer 13 nativDigital.

10.4. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen der Nutzung des Ticketsystems der nativDigital, die Fehler der Automatisierung zu beschreiben ohne dabei personenbezogene Daten derjenigen Mitarbeiter, deren Daten im Rahmen des Automatisierungsprozesses verarbeitet werden oder verarbeitet werden sollen, zu verwenden.

  1. Rechteeinräumung

11.1. Der Kunde erhält an den für ihn durch nativDigital erstellten Software-Anwendungen und -komponenten die einfachen, aber im Übrigen unbeschränkten Nutzungsrechte soweit diese von nativDigital an den Software-Anwendungen und -komponenten eingeräumt werden können. nativDigital verfügt schließlich nur hinsichtlich der mittels Path-UI-Studio bzw. Workday Studio angefertigten Software-Anwendungen und -komponenten die Urheberrechte, nicht aber hinsichtlich der diesen Anwendungen und Komponenten zugrunde liegenden Software von UI Path Inc. und Workday Inc.

11.2. Liefert der Kunde zur Umsetzung der Aufträge an nativDigital urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken oder Audio- oder Videodateien, garantiert der Kunde nativDigital über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt nativDigital hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können.

11.3. Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen von Workshops, Schulungen oder Trainings übergeben werden, darf der Kunde lediglich intern für die Nachbereitung verwenden. An diesen Unterlagen erhält der Kunde keine sonstigen Nutzungsrechte.

11.4. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Auftrag bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt.

  1. Vergütung (Gegenleistung)

12.1. Die Höhe der seitens des Kunden zu leistenden Vergütung für die durch nativDigital zu erbringenden Leistungen inkl. etwaiger Nutzungsrechte wird durch den verbindlichen Einzelauftrag gemäß Ziffer 5 sowie gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 6 bestimmt.

12.2. Reisezeit (ab Sitz der nativDigital ) wird zu 50% als Arbeitszeit abgerechnet.

12.3. Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung erfolgt nach Aufwand jeweils nach Ablauf eines Monats, soweit nicht ausdrücklich durch den jeweiligen Einzelauftrag gemäß Ziffer 5 anders vereinbart.

12.4. Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

12.5. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

  1. Reisekosten

13.1 Reisekosten von nativDigital zum Geschäftssitz oder Standorten des Kunden sowie zu anderen Orten zur Erfüllung der Aufträge und/oder auf Wunsch des Kunden, werden wie folgt ersetzt:

13.1.1. Flugzeug: Economy Class,

13.1.2. Bahn: 1. Klasse,

13.1.3. Taxifahrt vom Bahnhof oder Flughafen nach ortsüblichem Tarif,

13.1.4. PKW und motorisierte Fahrzeuge im Übrigen: 35 Cent/Kilometer.

13.1.5. Übernachtungskosten im Hotel, mind. 3 Sterne und maximal 150 Euro netto die Nacht inkl. Frühstück.

13.2. nativDigital ist verpflichtet, Kunde die Reisekosten nachzuweisen und entsprechend der Nachweise in Rechnung zu stellen.

  1. Gewährleistung – Behebung von Funktionsstörungen, Mangelbeseitigung

14.1. Erlangt nativDigital Kenntnis von einer etwaigen Funktionsstörung der Software-Anwendung oder -komponente, informiert nativDigital umgehend den Kunden, soweit die Information nicht von dem Kunden selbst beigebracht wurde und

14.2. nativDigital behebt die Funktionsstörung innerhalb eines üblichen, angemessenen Zeitraumes entsprechend der Art und Schwere der Funktionsstörung.

14.3. Eine Funktionsstörung der Software liegt vor, wenn die Software die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, die Datenverarbeitung unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise die Software nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

14.4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 14.

14.5. Wenn der Kunde Änderungen an der von nativDigital entwickelten Prozessautomatisierungen vornimmt oder Dritte, wie etwa Anbieter vom Kunden genutzter und im Rahmen der Prozessautomatisierung relevanter Software, Änderungen vornehmen und daraus Fehler im Automatisierungsprozess resultieren, handelt es sich hierbei nicht um Fälle der Gewährleistung der nativDigital. nativDigital kann in diesen Fällen auf Anfrage im Rahmen eines Change-Requests im Sinne von Ziffer 7 ihre Ressourcen zur Fehlerlösung bereitstellen.

  1. Gewährleistung – Rücktritt, Verjährung

15.1. Im Falle einer Werkleistung leistet nativDigital bei mangelhafter Leistung Gewähr, in dem nativDigital durch Nachbesserung den Mangel beseitigt. Sollten zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel fehlgeschlagen sein, kann der Kunde wahlweise mindern oder vom jeweiligen Einzelauftrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind bis dahin erbrachte Leistungen gemäß den Einzelaufträgen zu vergüten, wenn die erbrachten Leistungen objektiv aus Sicht eines Dritten einzeln verwendbar sind. Im Übrigen wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt.

15.2. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 15 ist hiervon unberührt.

15.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen

  1. Haftung

16.1. Die nativDigital GmbH haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

16.2. Für sonstige, d.h. durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursachte, Schäden haftet die nativDigital GmbH nur sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind.

16.3. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

16.4. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von der nativDigital GmbH ist ausgeschlossen. Die nativDigital GmbH haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

  1. Rechtskonformität

17.1. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von nativDigital ist die umfassende rechtliche Beratung oder Prüfung von Projekten, insbesondere von Automatisierungsprozessen, auf Rechtskonformität, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragestellungen, wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und darf. nativDigital empfiehlt ausdrücklich, sämtliche Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen und kann diese Leistung bei Dritten einkaufen; hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten Vereinbarung.

17.2. nativDigital wird den Kunden auf für die Agentur erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Erachtet nativDigital eine rechtliche Prüfung des Projekts durch einen qualifizierten Rechtsberater für erforderlich, so wird diese rechtliche Prüfung nach Abstimmung mit Kunde auf deren Kosten durchgeführt. Besteht Kunde entgegen dem Hinweis auf eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet nativDigital nicht für hieraus resultierende Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde die nativDigital von Ansprüchen Dritter frei.

  1. Verschwiegenheitsvereinbarung, Geschäftsgeheimnisse

18.1. Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von nativDigital für den Kunde durchzuführenden Auftrags zu verwenden.

18.2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Vertrages in mündlicher oder schriftlicher Form oder über Datenübertragung ausgetauschten Informationen, die eine Partei von der anderen zur Auftragsabwicklung erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind, deren Vertraulichkeit sich aus dem Gegenstand selbst oder sonstigen Umständen ergibt oder Geschäftsgeheimnisse.

18.3. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:

18.3.1. schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden,

18.3.2. aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind,

18.3.3. von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.

18.4. Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

18.5. Die Parteien haben im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Daten einschließlich Vervielfältigungen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern.

18.6. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Vertragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen oder – sollte die Löschung aufgrund von Aufbewahrungspflichten nicht möglich sein – zu sperren. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen zurückzugeben bzw. zu löschen oder zu sperren.

18.7. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen – während dieser Aufbewahrungsfristen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen oder zu vernichten.

18.8. nativDigital und Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.

18.9. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 GeschGehG ist eine Information,

18.9.1. die weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich und infolgedessen von wirtschaftlichem Wert ist und

18.9.2. die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihre rechtmäßigen Inhaber ist und

18.9.3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

18.10. Ein Geschäftsgeheimnis im vorgenannten Sinne sind insbesondere, aber nicht ausschließlich innerbetriebliche Vorgänge der Parteien, Konzeptionen zu Betriebsabläufen und Arbeitsprozessen der Parteien, Automatisierungskonzepte, Personalkonzepte, kaufmännische Kalkulationen, technische Daten oder Algorithmen.

18.11. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich

18.11.1. technische Berechtigungskonzepte,

18.11.2. vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen

18.11.3. Informationen einer Partei, aus denen hervorgeht, dass eine Information im Sinne der vorgenannten Ziffern ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

18.12. Keine Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die im Sinne der Ziffer 17.3 schon öffentlich bekannt und/oder jedermann zugänglich waren.

  1. Datenschutz

19.1. Wenn und soweit nativDigital im Auftrag von Kunde personenbezogene Daten verarbeitet, d.h, insbesondere im Fall der Beauftragung mit Automatisierungsprozessen sowie deren Support und Pflege, schließen Kunde und nativDigital einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

19.2. Im Falle einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag von Kunde verpflichtet sich nativDigital die bei ihr beschäftigten Personen auf die Vertraulichkeit im Sinne der DSGVO zu verpflichten sowie ihrerseits einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO bei der Unterbeauftragung von Dritten mit diesen abzuschließen.

  1. Referenzen

nativDigital ist, berechtigt, das Kennzeichen Kunde sowie dazugehörige Logos als Referenz online wie offline zu Marketingzwecken zu nennen und zu solchen Zwecken zu verwenden. Der Kunde hat das Recht, der Verwendung zu widersprechen. Der Widerspruch hat wenigstens in Textform zu erfolgen.

  1. Schlussbestimmungen

21.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

21.3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

21.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

21.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.